Aufnahmeantrag

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Monatsbeiträge

  • Schüler, Studenten, Azubis 12,00 €
  • Erwachsene 18,00 €
  • Förderndes Mitglied ab 5,00 €

Satzung des Rock’n‘ Roll Club „Elvis“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

Rock’n’Roll Club „Elvis“ e.V.

und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

Er ist am 01.05.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Mönchengladbach eingetragen werden.

  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Mönchengladbach.
  2. Der Verein ist Mitglied des
    1. Landestanzsportverbandes Nordrhein-Westfalen, Fachverband im Landessport NRW
    2. Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund
    3. Deutscher Rock’n’Roll Verband e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Körperschaft mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  5. Der Verein bezweckt insbesondere die Pflege und Förderung des Amateur Rock’n’Roll Sports.
  6. Der Verein bezweckt die Bekämpfung des Dopings sowie Eintreten für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Das Regelwerk der Anti-Doping-Agentu (NADA ) (NADA-CODE) in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung. Der Rock’n’Roll Club Elvis nimmt am Dopingkontrollsystem der NADA und der International Dance Sport Federation ( IDSF ) teil.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Deutschen Rock’n’Roll Verbandes e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein führt folgende Mitglieder:

  1. aktive Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme als aktives und förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Aktive Mitglieder nehmen am Training teil und werden in ihrem Aufnahmeantrag auch als Solche gekennzeichnet.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die Kündigungszeit beträgt 30 Tage zum Quartalsende.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern und den Erziehungsberechtigten der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vorstand hat das Recht, Besucher ohne Stimm- und Rederecht zuzulassen.
  2. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf nur von den Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Stimmübertragungen eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied sind nicht möglich.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31.März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja - zu den Nein – Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  8. Für Satzungsänderungen oder bei Antrag auf Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder notwendig, die dann mit einer 50 %igen Mehrheit entscheiden.
  9. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand unter Wahrung aller Form- und Fristvorschriften eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahlt der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Versammlung hinzuweisen.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Ein Protokollführer ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu benennen und das Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden – in Personalunion mit dem Geschäftsführer -, dem Turnierwart, dem Kassenwart und dem Jugendwart. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand berufen, oder auch aus dieser Berufung wieder freistellen.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der erste Vorsitzende und der Kassenwart werden jeweils in den ungeraden Jahreszahlen gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in den geraden Jahreszahlen. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann der Vorstand für die Wahl der Vorstandsmitglieder sportliche Qualifikation festsetzen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, bei einer Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder, die in einem einfachen Mehrheitsverhältnis beschlußfähig sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Geschäftsführers. Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können je nach Bedarf von jedem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einberufen werden. Bei Bedarf können Mitglieder des erweiterten Vorstandes zugezogen werden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt und leitet den Verein und macht sich zur Aufgabe, Doping mit allen Mitteln zu bekämpfen.. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB sind berechtigt: Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder können den Verein rechtsgültig vertreten. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, gegenüber Dritten ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied des Vereins mit den Aufgaben des entsprechenden Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu betreuen. Ist dem Verein gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so ist eine schriftliche Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erforderlich. Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer volljährig ist. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf schriftlichen Antrag unter Angaben von Gründen durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Ein solcher Grund ist insbesondere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Zu dem Beschluß der Abberufung ist eine Mehrheit von 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Der § 7 Ziff. 9 findet hier keine Anwendung.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG von maximal 720 EURO erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, an dem vom Verein vermittelten Training im Rahmen der jeweils gültigen Trainingsordnung teilzunehmen. Die Trainingsordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nur persönlich möglich.
  3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Turniere und Turnierfahrten ergeben sich aus der vom Vorstand aufgestellten und jeweils gültigen Turnierordnung.
  4. Jedes Mitglied soll das Vereinsleben fördern, indem es an Veranstaltungen und Versammlungen teilnimmt und mitarbeitet.
  5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich inner- und außerhalb des Vereins so zu verhalten, dass dessen Ansehen nicht beeinträchtigt wird.
  6. Kein Mitglied darf sich außerhalb der vom Verein durchgeführten oder ausdrücklich gebilligten Veranstaltungen in der Öffentlichkeit an Preistänzen beteiligen oder Tanzvorführungen bringen. Ausnahmen können nur nach Rücksprache mit dem Vorstand gemacht werden.
  7. Verletzt ein Mitglied schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht, so kann der Vorstand gegen dieses Mitglied eine Trainingssperre festsetzen. Unabhängig davon kann der Vorstand dem Mitglied eine Turniersperre auferlegen.
  8. Den NADA-Code, der Bestandteil der Satzung ist, zu beachten.

§ 10 Haftung

  1. Jedes Mitglied haftet für die durch sein satzungswidriges Handeln oder Unterlassen dem Verein erwachsenen Schäden bzw. Nachteile.
  2. Der Verein haftet nicht für die den Mitgliedern aus dem Sportbetrieb entstandenen Schäden oder Sachverluste.
  3. Jedes Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass es bei Fahrten, die dem Vereinszweck dienen, insbesondere bei Turnierfahrten, auf eigenes Risiko und eigene Gefahr in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wird. Forderungen gegen Versicherungen und Nichtmitglieder werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Jedes mitfahrende Mitglied verzichtet ausdrücklich für sich und die ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Personen den Verein oder ein Mitglied wegen irgendwelcher, auch grob fahrlässig herbeigeführter Unfallschäden in Anspruch zu nehmen, soweit diese Person nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, oder die Ansprüche die Versicherungssumme überstiegen.
  4. Bei einer Dopingkontrolle hat der/die Kontrollierte die Kosten zu ersetzen, sofern das Kontrollergebnis positiv ausfällt. Ergänzend gelten die Kostenregulierungen des Regelwerkes der Nationalen Anti-Doping-Agentur ( NADA) ( NADA-Code ) in der jeweils gültigen Verfassung.

§ 11 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein je nach Bedarf Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 12 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kasse des Vereins zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen und berichtet an die nächste Mitgliederversammlung. Ein Kassenprüfer kann nur einmal in Folge wiedergewählt werden.

§ 13a Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Rock’n’Roll Verbandes e.V.

  1. Für alle Mitglieder des Vereins sind
    1. Turnier- und Sportordnung
    2. Jugendordnung
    3. Schiedsordnung

in ihren jeweils geltenden Fassungen unmittelbar verbindlich.

  1. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13b Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

  1. Für alle Mitglieder des Vereins sind
    1. Turnier- und Sportordnungen
    2. Jugendordnung
    3. Schiedsordnung

in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

  1. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder möglich, die dann mit einer 50 %igen Mehrheit entscheiden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Rock’n’Roll und Boogie-Woogie Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der in §2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 27.03.2017